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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2013
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1670 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anpassung der Besoldung | |
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. | |
(Text alte Fassung) (2) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung | (Text neue Fassung) (2) Ab 1. Januar 2013 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung |
1. des Grundgehaltes, 2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. der Amtszulagen | |
um jeweils 3,3 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. (3) Ab 1. März 2012 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 3,3 vom Hundert und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 2,64 vom Hundert | um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes. (3) Ab 1. Januar 2013 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung 1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,2 vom Hundert und 2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert |
die Monatsbeträge der Anlage VI. (4) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII. |
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