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Änderung § 7a Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.2013
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§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978 |
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(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand |
(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. 2 Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 3 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. 4 Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt. (2) 1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. 2 Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. 3 Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. |
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