(2)
1Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass die Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Der Zuschlag wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.
4Er wird unabhängig davon gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts nach
§ 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach
§ 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist.
(3)
1Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach
§ 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
4Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit". c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des ... c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „ § 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". d) Die Angabe ... 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a , 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder 5. nach ... oder 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung." 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 2 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, ... 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". 2. § 7a wird wie ... 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". 2. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163