Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpG 2014/2015 am 1. März 2014 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2014 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. August 2013

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. März 2014

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 120,58 | 228,84

Übrige Besoldungsgruppen | 126,62 | 234,88


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,26 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,31 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 123,96 | 235,25

Übrige Besoldungsgruppen | 130,18 | 241,47


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 111,29 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 346,75 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

vorherige Änderung nächste Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,



- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro



- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 109,69 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 116,44 Euro