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Änderung § 7b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 7b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen


(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn

(Text alte Fassung)

1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und

(Text neue Fassung)

1. der Beamte vor dem 1. Januar 2024 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und

2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.

2 Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3 Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.