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Änderung § 7b Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2019
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§ 7b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 7b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen | |
(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und | (Text neue Fassung) 1. der Beamte vor dem 1. Januar 2024 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und |
2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. 2 Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3 Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. (2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden. |
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