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Änderung § 6a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit |
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. (2) 1 Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2 Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden. (3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. (4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag, 3. Amts- und Stellenzulagen, 4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen, 5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag 1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a, 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung. |
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