§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(2) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag,
- 3.
- Amts- und Stellenzulagen,
- 4.
- Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
- 5.
- Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
- 1.
- nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
- 2.
- nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
- 3.
- nach § 7a,
- 4.
- nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,
- 5.
- nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder
- 6.
- nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.
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interne Verweise§ 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2020) ... Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im ... die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das ...
§ 14 BBesG Anpassung der Besoldung (vom 01.06.2023) ... 5 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 6a Absatz 1 bis 4 entsprechend. Maßgebend sind jeweils 1. für die einmalige ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit". c) Die Angabe zu § 7a wird ... aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a" durch die Angabe „ § 6a " ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1a Satz ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a" durch die Angabe „ § 6a " ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5" ... „Absatz 1a Satz 1 und 2" ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ... ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ...
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Artikel 1 CovSoZaG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die ... gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
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