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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2018 durch Artikel 2 des BwAttraktStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. 2 Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.