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§ 70a - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 70a Dienstkleidung für Beamte
(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.
(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
Text in der Fassung des Artikels 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 70a Bundesbesoldungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 01.05.2018 | Artikel 2 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 01.05.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70a Bundesbesoldungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70a BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag". m) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte". ... m) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte". n) In der Angabe zu § 71 wird das Wort ... Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat." 40. § 70a wird wie folgt gefasst: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte ... Bau und Heimat." 40. § 70a wird wie folgt gefasst: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte (1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 2 BwAttraktStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung". 2. ... werden, entsprechend." 8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung ... 8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt: „ § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung (1) Beamten der Zollverwaltung, die ...
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