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Änderung § 16b MB-APrV vom 23.04.2016
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§ 16a MB-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2016 geltenden Fassung | § 16b MB-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Text alte Fassung) § 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat | (Text neue Fassung)§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird. (2) 1 Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2 Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. 6 Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7 Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden. (3) 1 Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2 Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3 Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist. (4) 1 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Berufs- und Gesetzeskunde, 2. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken. | |
2 Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 45 Minuten dauern. 3 Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 5 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. (5) 1 Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus den in Anlage 1 Buchstabe B aufgeführten Therapiegebieten je eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen. 2 Die zuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 3 Der praktische Teil der Prüfung soll je Therapiegebiet nicht länger als 30 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. 4 Er wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 5 Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 6 Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Therapiegebiet übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 7 Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. | 2 Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 45 Minuten dauern. 3 Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit 'bestanden' bewerten. 5 Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6 Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 7 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend. |
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem Therapiegebiet, das Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt. |
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