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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Ausbildung
(1) 1Der zweijährige Lehrgang der Masseure und medizinischen Bademeister umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.230 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 800 Stunden. 2Für Umschüler nach § 18 Satz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.
(2) 1Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. 2Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen am Patienten statt.
(2a) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
(4) 1Die praktische Tätigkeit nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Ablegen der staatlichen Prüfung (§ 2) begonnen werden. 2Sie erstreckt sich auf die für die praktische Ausbildung während des Lehrgangs genannten Bereiche (Anlage 1 Teil B).
(5) 1Während der praktischen Tätigkeit nach Absatz 4 ist in allen für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. 2Es ist Gelegenheit zu geben, durch entsprechenden praktischen Einsatz die im theoretischen und praktischen Unterricht sowie in der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen und weiterzuentwickeln sowie zu lernen, diese bei der praktischen Arbeit anzuwenden.
(6) 1Nach ordnungsgemäßer Ableistung der praktischen Tätigkeit nach Absatz 4 erhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. 2Die Bescheinigung ist von dem Leiter des Krankenhauses oder der medizinischen Einrichtung und von dem Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten zu unterschreiben, unter dessen Aufsicht die praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Masseure und medizinische Bademeister (Schule) ab, an der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
- 2.
- einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
- 3.
- folgenden Fachprüfern:
- a)
- mindestens einem Arzt,
- b)
- mindestens einem an der Schule unterrichtenden Masseur und medizinischen Bademeister oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,
- c)
- weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- 1.
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- 2.
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie; Spezielle Krankheitslehre;
- 2.
- Prävention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie.
(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Anatomie,
- 2.
- Spezielle Krankheitslehre.
(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das jeweilige Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonderformen der Massagetherapie;
- 2.
- Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren; Elektro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.
(2) 1Der Prüfling hat weiterhin unter Aufsicht an einem Patienten oder, soweit ein Patient nicht zur Verfügung steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen und dabei nachzuweisen, daß er die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann. 2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt. 3Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.
(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach der jeweiligen Fächergruppe des Absatzes 1 sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 5Aus den Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. 6Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 7Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 8Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe des Absatzes 1 mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" sowie die Prüfung nach Absatz 2 mindestens mit "ausreichend" benotet werden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 8 Niederschrift
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition |
1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des § 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung eine Fächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2 oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12 Versäumnisfolgen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§ 14 Prüfungsunterlagen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Masseurs und medizinischen Bademeisters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder „Masseur und medizinischer Bademeister".
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen.
(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus den in Anlage 1 Teil B aufgeführten Therapiegebieten je eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und vorherigem Behandlungsvorschlag durchzuführen. 4Die zuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5Die Eignungsprüfung soll je Therapiegebiet höchstens 30 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 8Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 11Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. 12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal wiederholt werden. 13Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.
(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Berufs- und Gesetzeskunde,
- 2.
- Physikalisch-therapeutische Befundtechniken.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem Therapiegebiet, das Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 4, 4a oder Absatz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
- 4.
- eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.
(3) 1Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 23 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden | ||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 40 |
1.1 | Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs | |
1.2 | Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat | |
1.3 | Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen | |
1.4 | Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander | |
1.5 | Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind | |
1.6 | Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz | |
1.7 | Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht | |
1.8 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs- ausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten | |
1.9 | Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) | |
1.10 | Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland | |
2 | Anatomie | 240 |
2.1 | Allgemeine Anatomie | |
2.1.1 | Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur | |
2.1.2 | Achsen, Ebenen, Orientierungssystem | |
2.1.3 | Allgemeine Zytologie | |
2.1.4 | Allgemeine Histologie | |
2.1.5 | Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre | |
2.2 | Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems | |
2.2.1 | Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane | |
2.2.2 | Palpation der Bewegungsorgane | |
2.2.3 | Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten | |
2.2.4 | Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten | |
2.2.5 | Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes | |
2.3 | Anatomie der inneren Organe | |
2.3.1 | Überblick über die inneren Organe | |
2.3.2 | Herz-Kreislaufsystem | |
2.3.3 | Respirationssystem | |
2.3.4 | Blut- und Abwehrsystem | |
2.3.5 | Verdauungssystem | |
2.3.6 | Urogenitalsystem | |
2.3.7 | Endokrines System | |
2.4 | Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane | |
2.4.1 | Einführung in das Nervensystem | |
2.4.2 | Makroskopische Anatomie des Nervensystems | |
2.4.3 | Zentrales Nervensystem | |
2.4.4 | Peripheres Nervensystem | |
2.4.5 | Vegetatives Nervensystem | |
2.4.6 | Funktionelle Anatomie des Nervensystems | |
2.4.7 | Anatomie der Sinnesorgane und der Haut | |
3 | Physiologie | 90 |
3.1 | Herz-Kreislaufsystem | |
3.2 | Stoffwechsel | |
3.3 | Endokrines System | |
3.4 | Respirationssystem | |
3.5 | Nerven- und Sinnessystem | |
3.6 | Haltungs- und Bewegungssystem | |
3.7 | Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr | |
3.8 | Zusammenwirken der Systeme | |
4 | Allgemeine Krankheitslehre | 30 |
4.1 | Pathologie der Zelle | |
4.2 | Krankheit und Krankheitsursachen | |
4.3 | Krankheitsverlauf und -symptome | |
4.4 | Entzündungen und Ödeme | |
4.5 | Degenerative Veränderungen | |
4.6 | Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen | |
4.7 | Störungen der immunologischen Reaktionen | |
4.8 | Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen | |
4.9 | Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung | |
5 | Spezielle Krankheitslehre | 360 |
5.1 | Innere Medizin | |
5.2 | Orthopädie/Traumatologie | |
5.3 | Chirurgie/Traumatologie | |
5.4 | Neurologie | |
5.5 | Psychiatrie | |
5.6 | Gynäkologie und Geburtshilfe | |
5.7 | Pädiatrie | |
5.8 | Dermatologie | |
5.9 | Geriatrie | |
5.10 | Rheumatologie | |
5.11 | Arbeitsmedizin | |
5.12 | Sportmedizin | |
6 | Hygiene | 30 |
6.1 | Allgemeine Hygiene und Umweltschutz | |
6.2 | Persönliche Hygiene | |
6.3 | Bakteriologie, Virologie und Parasitologie | |
6.4 | Verhütung und Bekämpfung von Infektionen | |
6.5 | Desinfektion, Sterilisation | |
6.6 | Wasserhygiene | |
7 | Erste Hilfe und Verbandtechnik | 30 |
7.1 | Allgemeines Verhalten bei Notfällen | |
7.2 | Erstversorgung von Verletzten | |
7.3 | Blutstillung und Wundversorgung | |
7.4 | Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung | |
7.5 | Versorgung von Knochenbrüchen | |
7.6 | Transport von Verletzten | |
7.7 | Verhalten bei Arbeitsunfällen | |
7.8 | Verbandtechniken | |
8 | Angewandte Physik und Biomechanik | 20 |
8.1 | Einführung in die Grundlagen der Kinematik | |
8.2 | Einführung in die Grundlagen der Dynamik | |
8.3 | Einführung in die Grundlagen der Statik | |
9 | Sprache und Schrifttum | 20 |
9.1 | Vortrag und Diskussion, Dokumentation | |
9.2 | Mündliche und schriftliche Berichterstattung | |
9.3 | Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur | |
9.4 | Einführung in fachbezogene Terminologie | |
10 | Psychologie/Pädagogik/Soziologie | 60 |
10.1 | Psychologie | |
10.1.1 | Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit | |
10.1.2 | Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie | |
10.1.3 | Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, Psychische Besonderheiten Alterskranker und Behinderter | |
10.1.4 | Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß | |
10.1.5 | Gesprächsführung, Supervision | |
10.2 | Pädagogik | |
10.2.1 | Grundlagen der Pädagogik | |
10.2.2 | Einführung in die Sonderpädagogik | |
10.3 | Soziologie | |
10.3.1 | Grundlagen der Soziologie | |
10.3.2 | Soziales Umfeld - Krankheitserleben | |
10.3.3 | Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung | |
11 | Prävention und Rehabilitation | 20 |
11.1 | Grundlagen und Stellung der Prävention | |
11.2 | Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung | |
11.3 | Grundlagen der Rehabilitation | |
11.4 | Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkräfte | |
11.5 | Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation | |
11.6 | Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team | |
12 | Bewegungserziehung | 30 |
12.1 | Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät | |
12.2 | Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik | |
12.3 | Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Gymnastik und Sport | |
13 | Physikalisch-therapeutische Befundtechniken | 60 |
13.1 | Einführung in die Befunderhebung | |
13.2 | Techniken der Befunderhebung | |
14 | Klassische Massagetherapie | 300 |
14.1 | Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie | |
14.2 | Technik und Wirkung der Griffe | |
14.3 | Wirkungen der klassischen Massagetherapie | |
14.4 | Sicht- und Tastbefund | |
14.5 | Klassische Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren | |
14.6 | Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen | |
14.7 | Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität | |
15 | Reflexzonentherapie | 150 |
15.1 | Techniken und Wirkungen der Reflexzonentherapie | |
15.2 | Entstehung von Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur und ihre Störungen | |
15.3 | Sicht- und Tastbefund | |
15.4 | Reflexzonentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren | |
15.5 | Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen | |
15.6 | Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität | |
16 | Sonderformen der Massagetherapie | 200 |
16.1 | Grundlage der manuellen Lymphdrainage/Komplexe physikalische Entstauungstherapie | |
16.2 | Unterwasserdruckstrahlmassage | |
16.3 | Colon-, Periost- und Segmenttherapie | |
16.4 | Tiefenfriktion | |
16.5 | Sportmassage | |
16.6 | Fußreflexzonentherapie | |
16.7 | Apparative Massagetechniken, insbesondere Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte | |
16.8 | Sonstige Massagetechniken | |
16.9 | Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen | |
16.10 | Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität | |
16.11 | Sonderformen der Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren | |
17 | Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren | 150 |
17.1 | Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der Übungsbehandlung | |
17.2 | Grundlagen der Übungsbehandlung, Befundaufnahme | |
17.3 | Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Übungsbehandlung | |
17.4 | Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen | |
17.5 | Übungsbehandlung in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren | |
18 | Elektro-, Licht- und Strahlentherapie | 150 |
18.1 | Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie | |
18.2 | Elektrotherapie | |
18.2.1 | Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz) | |
18.2.2 | Ultraschalltherapie | |
18.2.3 | Hydroelektrische Bäder | |
18.2.4 | Iontophorese | |
18.2.5 | Elektrodiagnostik | |
18.3 | Lichttherapie, UV-Bestrahlungen | |
18.4 | Strahlentherapie | |
18.5 | Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen | |
18.6 | Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität | |
18.7 | Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte | |
18.8 | Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren | |
19 | Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie | 150 |
19.1 | Physikalische und physiologische Grundlagen | |
19.2 | Hydrotherapeutische Anwendungen und ihre Wirkungen, insbesondere Kneippsche Verfahren | |
19.3 | Medizinische Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen | |
19.4 | Spezielle Verfahren der Bäderheilkunde und ihre Wirkungen | |
19.5 | Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme | |
19.6 | Wärmepackungen und Wärmekompressen | |
19.7 | Kryotherapie | |
19.8 | Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen | |
19.9 | Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität | |
19.10 | Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie | |
19.11 | Grundlagen der Inhalationstherapie | |
19.12 | Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie in Verbindung mit anderen physikalisch- therapeutischen Verfahren | |
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19 | 100 | |
Stundenzahl insgesamt | 2.230 |
B Praktische Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister
Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen: | ||
1. | Klassische Massagetherapie | |
2. | Reflexzonentherapie | |
3. | Sonderformen der Massagetherapie | |
4. | Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren | |
5. | Elektro-, Licht- und Strahlentherapie | |
6. | Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie | |
Mindeststunden | 800 |
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang in der Massage
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3782)
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 6) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3783)
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister
(siehe BGBl. I 1994 S. 3784)
Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3785)
Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 5b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 6 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
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Anlage 7 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
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