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Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 3 (zu § 1 Abs. 6) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 3783)
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Zitierungen von Anlage 3 MB-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 MB-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MB-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MB-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... Tätigkeit nach Absatz 4 erhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 . Die Bescheinigung ist von dem Leiter des Krankenhauses oder der medizinischen ...
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