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§ 15 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)

Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 15 Erlaubnisurkunde



Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.



 

Zitierungen von § 15 MB-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MB-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MB-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 MB-APrV (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung