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§ 10 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)

Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des § 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung eine Fächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2 oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.



 

Zitierungen von § 10 MB-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MB-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MB-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MB-APrV Rücktritt von der Prüfung
... Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt ...
§ 12 MB-APrV Versäumnisfolgen
... so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht ...
§ 13 MB-APrV Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
... haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung ...
Anlage 4 MB-APrV (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister