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§ 7 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonderformen der Massagetherapie;
- 2.
- Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren; Elektro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.
(2) 1Der Prüfling hat weiterhin unter Aufsicht an einem Patienten oder, soweit ein Patient nicht zur Verfügung steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen und dabei nachzuweisen, daß er die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann. 2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt. 3Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.
(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach der jeweiligen Fächergruppe des Absatzes 1 sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 5Aus den Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. 6Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 7Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 8Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe des Absatzes 1 mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" sowie die Prüfung nach Absatz 2 mindestens mit "ausreichend" benotet werden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 7 MB-APrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2023 | Artikel 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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Zitierungen von § 7 MB-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MB-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MB-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 MB-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung
... Prüfung sowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des § 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note mangelhaft ... Prüfung jede Fächergruppe des § 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note mangelhaft oder ungenügend erhalten hat. ... (4) Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung eine Fächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2 oder die gesamte praktische Prüfung zu ... praktischen Prüfung eine Fächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2 oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 9 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen." 4. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Vorsitzende des ...
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