Tools:
Update via:
Änderung § 9 MB-APrV vom 01.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der MB-APrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 MB-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 9 MB-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Benotung | (Text neue Fassung)§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung |
Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, - "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, - "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. | Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition 1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1601/al183429-0.htm