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Änderung § 38 Parteiengesetz vom 01.01.2016
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§ 38 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 38 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563 |
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(Text alte Fassung) § 38 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters | (Text neue Fassung)§ 38 Zwangsmittel |
1 Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2 Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro. | (1) 1 Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2 Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro. (2) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten. 2 Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10.000 Euro. |
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