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§ 7 - Gaststättengesetz (GastG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
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Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
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§ 7 Nebenleistungen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
- 1.
- Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
- 2.
- Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
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Zitierungen von § 7 Gaststättengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt, 4. ohne die nach § ...
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