1Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.
2Die Vorschriften des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des
§ 8 gelten entsprechend.
3Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018) ... 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt, 4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in ... als Stellvertreter tätig ist, 5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, ...