In Anhang I der
Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt:
„(68)
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (
Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der
Richtlinie 2000/31/EG (
Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1."
(1) Bis zum 18. Februar 2027 bewertet die Kommission die potenziellen Auswirkungen dieser Verordnung auf die Entwicklung und das Wirtschaftswachstum kleiner und mittlerer Unternehmen und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht.
Bis zum 17. November 2025 bewertet die Kommission Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht:
-
- a)
- die Anwendung von Artikel 33, einschließlich des Umfangs der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die unter die Verpflichtungen nach Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung fallen,
- b)
- die Art und Weise wie diese Verordnung Berührungspunkte mit anderen Rechtsakten, insbesondere den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsakten aufweist.
(2) Bis zum 17. November 2027 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht.
In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:
-
- a)
- die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b,
- b)
- der Beitrag dieser Verordnung zur Vertiefung und zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erbringung digitaler Dienste,
- c)
- die Anwendung der Artikel 13, 16, 20, 21, 45 und 46,
- d)
- der Umfang der Verpflichtungen für Klein- und Kleinstunternehmen,
- e)
- die Wirksamkeit der Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen,
- f)
- die Auswirkungen auf die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Auskunft.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten wird bei Bedarf ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
(4) Die Kommission bewertet in dem in Absatz 2 genannten Bericht auch die Jahresberichte über die Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, die der Kommission und dem Gremium gemäß
Artikel 55 Absatz 1 vorzulegen sind, und erstattet darüber Bericht.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 2 übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium auf Verlangen der Kommission Informationen.
(6) Bei den in Absatz 2 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen und widmet den kleinen und mittleren Unternehmen und der Stellung neuer Wettbewerber besondere Aufmerksamkeit.
(7) Bis zum 18. Februar 2027 nimmt die Kommission nach Konsultation des Gremiums und unter Berücksichtigung der ersten Jahre der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Arbeitsweise des Gremiums und der Anwendung von
Artikel 43 vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. Auf der Grundlage der Ergebnisse und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums wird diesem Bericht eventuell ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Struktur des Gremiums beigefügt.
Diese Verordnung gilt für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß
Artikel 33 Absatz 4 benannt wurden, ab dem Datum vier Monaten nach der Mitteilung an den betreffenden Anbieter gemäß
Artikel 33 Absatz 6, wenn dieses Datum vor dem 17. Februar 2024 liegt.
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 17. Februar 2024.
Artikel 24 Absätze 2, 3 und 6,
Artikel 33 Absätze 3 bis 6,
Artikel 37 Absatz 7,
Artikel 40 Absatz 13 und Kapitel IV Abschnitte 4, 5, und 6 gelten jedoch ab dem 16. November 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK