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§ 1 - Krisendestillationsverordnung (KDV)

V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 12).

(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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