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§ 2 - Krisendestillationsverordnung (KDV)

V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Krisendestillation nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225



(1) Aus den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 21) Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmitteln werden 6,5 Millionen Euro für die Krisendestillation nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 aufgewendet.

(2) Die Unterstützung wird ausschließlich für die Destillation von Rotweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewährt, der nicht nach § 11 des Weingesetzes zu destillieren ist.

(3) Die Höhe der Unterstützung nach Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 wird auf höchstens 0,65 Euro je Liter angelieferten und destilliertem Wein und im Verfahren nach § 4 festgesetzt.

(4) Vorschüsse dürfen nicht gewährt werden.



 

Zitierungen von § 2 KDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KDV Bewilligungsverfahren
... in Litern mitzuteilen. (4) Die Bundesanstalt hat zu errechnen, ob das in § 2 Absatz 1 genannte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 3 genannten Betrages und ... errechnen, ob das in § 2 Absatz 1 genannte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 3 genannten Betrages und der insgesamt zur Destillation angemeldeten Menge ausreicht. Die ... eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist darüber zu informieren, ob das nach § 2 Absatz 1 zur Verfügung gestellte Finanzvolumen für eine Unterstützung der Gesamtmenge des ... der Gesamtmenge des zur Destillation angemeldeten Weines unter Anwendung des Betrages nach § 2 Absatz 3 1. auskömmlich ist oder 2. nicht ausreicht und daher die Menge des ...