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§ 4 - Krisendestillationsverordnung (KDV)
V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Bewilligungsverfahren
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Unterstützung wird durch Bescheid festgesetzt.
(2) 1Vor der Entscheidung über eine Unterstützung hat die zuständige Landesstelle den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. 2Die zuständige Landesstelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Betrieb des Antragstellers in einem Gebiet gelegen ist, für welches eine oder mehrere der Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 gegeben ist oder sind.
(3) Die zuständigen Landesstellen haben der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesanstalt) bis zum 30. Oktober 2023 die Menge der bei ihnen insgesamt bewilligungsfähigen Weinmenge, welche der Destillation zugeführt werden sollen, in Litern mitzuteilen.
(4) 1Die Bundesanstalt hat zu errechnen, ob das in § 2 Absatz 1 genannte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 3 genannten Betrages und der insgesamt zur Destillation angemeldeten Menge ausreicht. 2Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesstellen spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist darüber zu informieren, ob das nach § 2 Absatz 1 zur Verfügung gestellte Finanzvolumen für eine Unterstützung der Gesamtmenge des zur Destillation angemeldeten Weines unter Anwendung des Betrages nach § 2 Absatz 3
- 1.
- auskömmlich ist oder
- 2.
- nicht ausreicht und daher die Menge des bewilligungsfähigen zu destillierenden Weines, die unterstützt werden kann, nach Absatz 5 zu vermindern ist.
(5) In dem Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 hat die Bundesanstalt den Faktor zu errechnen, mit der die Menge des bewilligungsfähigen zu destillierenden Weines zu multiplizieren ist, um allen Antragstellern in gleichem Maße den Anteil der Unterstützung für den bewilligungsfähigen zu destillierenden Wein zu gewähren.
(6) 1Die zuständige Landesstelle hat den bewilligungsfähigen Antrag
- 1.
- im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 1 im vollen Umfang,
- 2.
- im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 unter Anwendung des Faktors nach Absatz 5
Zitierungen von § 4 KDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KDV Krisendestillation nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225
... auf höchstens 0,65 Euro je Liter angelieferten und destilliertem Wein und im Verfahren nach § 4 festgesetzt. (4) Vorschüsse dürfen nicht gewährt ...
§ 5 KDV Nachweis der Destillation und Auszahlung der Unterstützung
... oder diese übersteigt, hat die zuständige Landesstelle die mit dem Bescheid nach § 4 Absatz 6 gewährte Unterstützung auf der Basis der bewilligten Menge bis spätestens zum 31. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16058/a302612.htm