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§ 5 - Krisendestillationsverordnung (KDV)
V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Nachweis der Destillation und Auszahlung der Unterstützung
(1) Nach Abschluss der Destillation hat der Begünstigte der zuständigen Landesstelle bis zum 8. Januar 2024 vorzulegen:
- 1.
- einen Nachweis über die erfolgte Destillation (Destillationsbescheinigung) der für die Unterstützung bewilligten Menge des destillierten Weines,
- 2.
- das Weinbegleitpapier nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, und
- 3.
- den Antrag mit Bescheid über die bestandene Qualitätsweinprüfung nach § 19 des Weingesetzes der zur Destillation transportierten Weine.
(2) Die Landesstelle hat zu prüfen, ob die tatsächlich destillierte Menge Wein der zu unterstützenden Menge Wein entspricht.
(3) Sofern die tatsächlich destillierte Menge Wein eines Begünstigten der bewilligten zu destillierenden Menge Wein entspricht oder diese übersteigt, hat die zuständige Landesstelle die mit dem Bescheid nach § 4 Absatz 6 gewährte Unterstützung auf der Basis der bewilligten Menge bis spätestens zum 31. Januar 2024 auszuzahlen.
(4) Sofern die tatsächlich destillierte Menge Wein eines Begünstigten die bewilligte zu destillierende Menge Wein um nicht mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Landesstelle die gewährte Unterstützung abzuändern auf die Höhe der tatsächlich destillierten Menge Wein und die so ermittelte Unterstützung bis spätestens zum 31. Januar 2024 auszuzahlen.
(5) 1Sofern die tatsächlich destillierte Menge Wein eines Begünstigten weniger als 75 Prozent der bewilligten zu destillierenden Menge Wein beträgt, ist die zu gewährende Unterstützung zu berechnen und festzusetzen durch die Multiplikation der tatsächlich destillierten Menge Wein mit 0,325 Euro je Liter destilliertem Wein. 2Die nach Satz 1 berechnete und festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Januar 2024 auszuzahlen.
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