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§ 9 - Krisendestillationsverordnung (KDV)

V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 07.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 2125-5-7-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 KDV offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 9 KDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.03.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
vom 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Artikel 2 GAPAusnVuaÄndV Änderung der Krisendestillationsverordnung
... § 9 Absatz 2 der Krisendestillationsverordnung vom 29. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 267) wird wie folgt gefasst: „(2) Sie ...