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Änderung § 9 KDV vom 02.03.2024
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§ 9 KDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.03.2024 geltenden Fassung | § 9 KDV n.F. (neue Fassung) in der am 02.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 6. April 2024 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden. |
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