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Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens (PassAuswMOG k.a.Abk.)

G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 13.10.2023, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2023 AufenthG § 78, § 99, mWv. 1. November 2023 § 78a, § 105b

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „13, 16," gestrichen und werden nach der Angabe „§§ 20a, 21, 21a, 21b, 27" die Wörter „Absatz 1 Nummer 6," eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit" gestrichen.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert verarbeiten. Können die Daten aus dem Chip nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten."

c)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der Identität des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels

1.
die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und

2.
von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden.

Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 3 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels. Von den nach Satz 3 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 3 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2023

2.
§ 78a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 99 Absatz 1 Nummer 13a Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k)
Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2023

4.
§ 105b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PassAuswMOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswMOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 PassAuswMOG Inkrafttreten (vom 30.10.2024)
... b, Nummer 10, Artikel 3 Nummer 1, 3, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Nummer 6, Artikel 4 Nummer 2 und 4 treten am 1. November 2023 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Eingangsformel PAuswVuaÄndV *
... vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu gefasst, dessen Nummer 13a Satz 1 Buchstabe k durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271 ) geändert, Nummer 13a Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten
G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 382
Artikel 2 AsylGÄndG 2023 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 18 angefügt: „(18) § ...