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Änderung § 1 VDuG vom 20.07.2024

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§ 1 VDuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2024 geltenden Fassung
§ 1 VDuG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verbandsklagen


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:

1. Abhilfeklagen und

2. Musterfeststellungsklagen.

(2) 1 Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. 2 Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.