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Änderung § 1 VDuG vom 20.07.2024
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§ 1 VDuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2024 geltenden Fassung | § 1 VDuG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Verbandsklagen | |
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben: 1. Abhilfeklagen und 2. Musterfeststellungsklagen. (2) 1 Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. 2 Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist. |
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