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Artikel 28 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
Artikel 28 Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn
- 1.
- ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und
- 2.
- der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder gegen eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des" durch die Wörter „eine Stelle nach" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an sie gerichteten Bescheid oder gegen das Unterlassen einlegen, wenn sie geltend machen, dass
- 1.
- eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und
- 2.
- die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.
- 3.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, die geltend machen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt."
Zitierungen von Artikel 28 VRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 32 DDGEG Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
... des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Dienstleistungen der Telemedien" ...
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