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§ 1 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck



1Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung. 2Nach Maßgabe dieser Verordnung wird eine Beihilfe für landwirtschaftliche Erzeuger in Sektoren gewährt, die von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sind.



 

Zitierungen von § 1 2. AgrarErzAnpBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. AgrarErzAnpBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarErzAnpBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. AgrarErzAnpBeihV Zuständigkeit für die Verwaltung und Kontrolle der Gewährung der Beihilfe
... Die für die Verwaltung und Kontrolle der in § 1 genannten Maßnahme zuständige Zahlstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 ...