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§ 2 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Beihilfeberechtigung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, zu gewähren, wenn der Unternehmer zum Stichtag 9. Juli 2023 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war:
- 1.
- die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
- eine Tätigkeit in mindestens einem der Sektoren Freilandobstbau oder Hopfenanbau nach Maßgabe des Absatzes 2.
- 1.
- vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und
- 2.
- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:
- 1.
- Freilandobstbau:
- a)
- Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
- b)
- Baumobst (KA 0021),
- c)
- Beerenobst (KA 0033);
- 2.
- Hopfenanbau: Hopfen (KA 0027).
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, wenn sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet.
(4) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem dieser Unternehmer gewährt.
Zitierungen von § 2 2. AgrarErzAnpBeihV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. AgrarErzAnpBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AgrarErzAnpBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 2. AgrarErzAnpBeihV Durchführung der Beihilfegewährung
... und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen. (2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, ...
§ 7 2. AgrarErzAnpBeihV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und ... gewähren. Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden einen nach § 2 Beihilfeberechtigten schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege ...
§ 8 2. AgrarErzAnpBeihV Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten
... Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln: 1. die Betriebsnummer ... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach ... 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln. Die Anforderung kann ...
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