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§ 3 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Höhe der Beihilfe



(1) Die Beihilfe beträgt für

1.
Freilandobstbau: 342 Euro je Hektar Anbaufläche,

2.
Hopfenanbau: 375 Euro je Hektar Anbaufläche.

(2) 1Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe ist die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum 9. Juli 2023 erfasste Anbaufläche. 2Für die Feststellung der Anbaufläche zum 9. Juli 2023 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die

1.
vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und

2.
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.

3Sofern die im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 9. Juli 2023 festgestellte Anbaufläche kleiner ist als die nach den Sätzen 1 und 2 zu Grunde gelegte Anbaufläche, ist die nachträglich festgestellte Anbaufläche maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.

(3) Wenn ein Unternehmen sowohl im Sektor Freilandobstbau als auch im Sektor Hopfenanbau tätig ist, werden die nach Absatz 1 und 2 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.

(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15.000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15.000 Euro festzusetzen.