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§ 5 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Durchführung der Beihilfegewährung



(1) 1Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen.

(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat den Beihilfebescheid mit einem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Verstoßes gegen eine in § 7 genannte Pflicht zu erlassen.

(3) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. 2Sie bestimmt Anzahl und Umfang der Kontrollen nach pflichtgemäßem Ermessen.



 

Zitierungen von § 5 2. AgrarErzAnpBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 2. AgrarErzAnpBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarErzAnpBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. AgrarErzAnpBeihV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 5 Absatz 3 ...