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Änderung § 1 FAG vom 01.01.2020

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§ 1 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

ab 2020 | 52,80864227 | 45,19541378 | 1,99594395.

(Text neue Fassung)

ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

vorherige Änderung


Kalender-
jahr
| Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus
8.962.074.350
Euro
| 6.562.074.350
Euro
| 2.400.000.000
Euro


ab 2021 | minus
9.095.407.683
Euro
| 6.695.407.683
Euro
| 2.400.000.000
Euro.



(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) 1 Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. 2 Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. 3 Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt.




Kalenderjahr
| Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus 20.533.717.472 Euro | 15.858.934.915 Euro | 4.674.782.557 Euro

2021 | minus 17.142.407.683 Euro | 12.988.407.683 Euro | 4.154.000.000 Euro

2022 | minus 15.008.682.590 Euro | 12.608.682.590 Euro |
2.400.000.000 Euro

2023 | minus 13.792.407.683 Euro | 11.392.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2024 | minus 12.480.407.683 Euro | 10.080.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2025 | minus 11.305.407.683 Euro | 8.905.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2026 | minus 11.305.407.683 Euro | 8.905.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2027 | minus 11.117.407.683 Euro | 8.717.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2028 | minus 11.117.407.683 Euro | 8.717.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2029 | minus 11.017.407.683 Euro | 8.617.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

ab 2030 | minus 10.417.407.683 Euro | 8.017.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro.


(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die
in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten
der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022' im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(heute geltende Fassung)