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Änderung § 1 FAG vom 01.01.2020

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§ 1 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

ab 2020 | 52,80864227 | 45,19541378 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

(Text alte Fassung)


|
Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus
6.737.954.667

Euro | 4.337.954.667
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2021 | minus
6.871.288.000

Euro | 4.471.288.000
Euro | 2.400.000.000
Euro.

(Text neue Fassung)


Kalender-
jahr |
Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus
8.962.074.350

Euro | 6.562.074.350
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2021 | minus
9.095.407.683

Euro | 6.695.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro.


(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) 1 Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. 2 Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. 3 Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt.




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