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Änderung § 1 FAG vom 01.01.2020

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§ 1 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

(Text alte Fassung) nächste Änderung

ab 2020 | 52,80864227 | 45,19541378 | 1,99594395.

(Text neue Fassung)

ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:


Kalender-
jahr | Bund | Länder | Gemeinden

vorherige Änderung nächste Änderung

2020 | minus
8.962.074.350

Euro | 6.562.074.350
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2021 | minus
9.095.407.683

Euro | 6.695.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro.



2020 | minus
11.761.856.907

Euro | 7.998.074.350
Euro | 3.763.782.557
Euro

2021 | minus
11.106.407.683
Euro | 7.431.407.683
Euro | 3.675.000.000
Euro

ab 2022 | minus
9.331.407.683

Euro | 6.931.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro.


(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

vorherige Änderung

(4) 1 Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. 2 Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. 3 Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt.



(4) (aufgehoben)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro.