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Änderung § 1 FAG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FAG, alle Änderungen durch Artikel 2 IntKBBG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des FAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 1 FAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer | |
(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt: | Bund | Länder | Gemeinden | |
(Text alte Fassung) ab 2020 | 52,80864227 | 45,19541378 | 1,99594395. | (Text neue Fassung) ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395. |
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1: Kalender- jahr | Bund | Länder | Gemeinden | |
2020 | minus 8.962.074.350 Euro | 6.562.074.350 Euro | 2.400.000.000 Euro ab 2021 | minus 9.095.407.683 Euro | 6.695.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro. | 2020 | minus 11.761.856.907 Euro | 7.998.074.350 Euro | 3.763.782.557 Euro 2021 | minus 11.106.407.683 Euro | 7.431.407.683 Euro | 3.675.000.000 Euro ab 2022 | minus 9.331.407.683 Euro | 6.931.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro. |
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden. | |
(4) 1 Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. 2 Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. 3 Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. | (4) (aufgehoben) |
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro. |
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