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Artikel 1 - Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (11. WeinGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2023 WeinG § 1, § 3b, § 7, § 7d, § 50, § 56

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3b wie folgt gefasst:

§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen".

2.
Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ferner regelt dieses Gesetz die Durchführung von Fördermaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist."

3.
§ 3b wird wie folgt gefasst:

§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen

(1) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung. Sie werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen.

(2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung.

(3) Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres mitzuteilen,

1.
ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder

2.
ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.

Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen

1.
zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen,

2.
über das jeweils zugehörige Verfahren.

Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes."

3a.
In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt.

3b.
§ 7d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 62 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen."

4.
§ 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Absatz 3 Satz 1," gestrichen.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 7d Absatz 1 oder 1a" durch die Wörter „7d Absatz 1, 1a oder 1b" ersetzt.

5.
In § 56 wird folgender Absatz 18 angefügt:

„(18) Soweit nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) dort genannte Stützungsprogramme fortgeführt werden, ist § 3b in der am 27. Oktober 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. WeinGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. WeinGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Eingangsformel WeinFöGewV
... 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289 ) geändert worden ist, - des § 2 Absatz 5 Nummer 1 des Hopfengesetzes vom 21. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Eingangsformel 1. WeinSFVÄndV
... 54 Absatz 1 des Weingesetzes, von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289 ) neu gefasst worden ist, und - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, des § 9 ... 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert und § 3b Absatz 4 Satz 2 des Weingesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289 ) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Eingangsformel WeinSFVEV
... 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289 ) geändert worden ist, - des § 2 Absatz 5 Nummer 1 des Hopfengesetzes vom 21. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 3 2. UStatGuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...