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Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (11. WeinGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2023 WeinG § 1, § 3b, § 7, § 7d, § 50, § 56

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3b wie folgt gefasst:

§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans; Ermächtigungen".

2.
Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ferner regelt dieses Gesetz die Durchführung von Fördermaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist."

3.
§ 3b wird wie folgt gefasst:

§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen

(1) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung. Sie werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen.

(2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung.

(3) Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres mitzuteilen,

1.
ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder

2.
ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.

Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen

1.
zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen,

2.
über das jeweils zugehörige Verfahren.

Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes."

3a.
In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2023" durch die Angabe „2026" ersetzt.

3b.
§ 7d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 62 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen."

4.
§ 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Absatz 3 Satz 1," gestrichen.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 7d Absatz 1 oder 1a" durch die Wörter „7d Absatz 1, 1a oder 1b" ersetzt.

5.
In § 56 wird folgender Absatz 18 angefügt:

„(18) Soweit nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) dort genannte Stützungsprogramme fortgeführt werden, ist § 3b in der am 27. Oktober 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2023.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir