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§ 1 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten

1.
für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, und,

2.
für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.

(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind

1.
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,

2.
Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,

3.
Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,

4.
Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,

5.
Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 und

6.
Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115.





 

Frühere Fassungen von § 1 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WeinFöGewV Begünstigte (vom 25.10.2024)
... Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der ... Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. (2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der ... Verordnung (EU) 2022/126. (3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 ... 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der ... Verordnung (EU) 2022/126. (5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß ... sein können. (6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 ...
§ 3 WeinFöGewV Zuständige Stellen (vom 25.10.2024)
... Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen ... Stellen. (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Zuständig ... Ernährung. (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese ...
§ 4 WeinFöGewV Antragsverfahren (vom 25.10.2024)
... Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ... und 8 entspricht. (4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § ... 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von ... Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der ...
§ 5 WeinFöGewV Antragsinhalt (vom 25.10.2024)
... Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante ... spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist. (2) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten: 1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe ... Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, ... sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten: 1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der ... Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle ... Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 . Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für einen Antrag nach ... Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 ...
§ 8 WeinFöGewV Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten (vom 25.10.2024)
... Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. ... nicht klassifizierte Rebsorten. (2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der ... den Betrieben dienen, zu fördern. (3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste ... auf dem Versicherungsmarkt führt. (4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, ... die Maßnahmen durchgeführt werden. (5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für ... Angabe oder Rebsortenweine betreffen. (6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete ...
§ 9 WeinFöGewV Förderfähigkeit von Personalkosten (vom 25.10.2024)
... Die Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung ...
§ 10 WeinFöGewV Förderfähigkeit von Verwaltungskosten (vom 25.10.2024)
... der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie 1. im Zusammenhang mit der ...
§ 12 WeinFöGewV Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (vom 25.10.2024)
... Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 , die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht ...
§ 13 WeinFöGewV Zweckbindungsfrist (vom 25.10.2024)
... alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine ... gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen. ...
§ 14 WeinFöGewV Dauer der Förderung (vom 25.10.2024)
... Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine ... Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei ... ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen. (2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um ...
§ 18 WeinFöGewV Mitteilungspflichten (vom 25.10.2024)
... Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. (5) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 haben sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht ...
§ 20 WeinFöGewV Verwaltungskontrollen (vom 25.10.2024)
...  (6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um ...
§ 21 WeinFöGewV Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen (vom 25.10.2024)
... waren. (2) Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen ...
§ 23 WeinFöGewV Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen (vom 25.10.2024)
... Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. Eine ...
§ 25 WeinFöGewV Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (vom 25.10.2024)
... Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren. (2) ...
§ 27 WeinFöGewV Berichte über Vor-Ort-Kontrollen (vom 25.10.2024)
... oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu ...
§ 30 WeinFöGewV Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 (vom 25.10.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... 1 wird wie folgt gefasst: „Allgemeines". b) In der Angabe zu § 1 wird das Wort „Zuständigkeiten" durch das Wort „Gegenstand" ersetzt. ... Angabe zu § 30 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 3. Die Überschrift von Abschnitt 1 wird wie folgt ... 1 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Allgemeines". 4. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich und Gegenstand". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „§ 2 Begünstigte (1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der ... Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. (2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der ... Verordnung (EU) 2022/126. (3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 ... Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von 1. Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der ... Verordnung (EU) 2022/126. (5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß ... sein können. (6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend. § 3 Zuständige Stellen (1) ... Stellen (1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen ... Stellen. (2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Zuständig ... (3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2" durch die Angabe „ § 1 Absatz 2" ersetzt, das Wort „elektronisch" gestrichen und nach dem Wort ... 4 und 5 ersetzt: „(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ... § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von ... Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Behörde" durch ... einleitender Satzteil wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, ... Satzteil werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:  ... In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Absatz 4" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. bbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 ... In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz ... e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend." 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 ... von maßnahmenbezogenen Kosten (1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht ... 3. für nicht klassifizierte Rebsorten. (2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der ... in den Betrieben dienen, zu fördern. (3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste ... auf dem Versicherungsmarkt führt. (4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, ... die Maßnahmen durchgeführt werden. (5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für ... Angabe oder Rebsortenweine betreffen. (6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete ... Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. 12. Der bisherige § 8 wird § 10 und in seinem Absatz 1 ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. 13. Der bisherige § 9 wird § 11. 14. Nach ... von Rebflächen (1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 , die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht ... „§ 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Falle ... b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen."  ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine ... Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei ... eine Maßnahme kann" durch die Wörter „Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme" ersetzt. 17. Der bisherige ... c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 haben sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht ... „(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um ... 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt. 24. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „Diese" ... wie folgt gefasst: „(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. Eine Stichprobe ... b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „und nach" ... oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben." ... der Überschrift wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ...