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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (1. WeinSFVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- -
- des § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes, von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) neu gefasst worden ist, und
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, des § 9 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i, des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes, auch in Verbindung mit § 3b Absatz 4 Satz 2 des Weingesetzes sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert und § 3b Absatz 4 Satz 2 des Weingesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2024 WeinFöGewV § 1, § 2, § 3 (neu), § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 7 (neu), § 8 (neu), § 10, § 11, § 12 (neu), § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 34
Die Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein (Weinförderverordnung - WeinFöGewV)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Allgemeines". - b)
- In der Angabe zu § 1 wird das Wort „Zuständigkeiten" durch das Wort „Gegenstand" ersetzt.
- c)
- In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort „Einzelne" durch die Wörter „Förderung von" ersetzt.
- d)
- Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen.
- e)
- Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Zuständige Stellen
§ 4 Antragsverfahren
§ 5 Antragsinhalt
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen
§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten
§ 9 Förderfähigkeit von Personalkosten
§ 10 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten
§ 11 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer
§ 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen". - f)
- Die Angabe zu Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
- g)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Zweckbindungsfrist". - h)
- Die Angabe zu Unterabschnitt 3 wird gestrichen.
- i)
- Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 14 Dauer der Förderung
§ 15 Änderungen von Maßnahmen". - j)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Allgemeines". - k)
- Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Kürzung von Förderbeträgen". - l)
- In der Angabe zu § 30 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 3.
- Die Überschrift von Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Allgemeines". - 4.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung, und" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind
- 1.
- Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 2.
- Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 3.
- Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 4.
- Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 5.
- Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 und
- 6.
- Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115."
- 5.
- Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Förderung von Maßnahmen". - 6.
- Die Überschrift des Unterabschnittes 1 wird gestrichen.
- 7.
- § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
„§ 2 Begünstigte(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 2.
- Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 3.
- Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von- 1.
- Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 2.
- Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 3.
- Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 4.
- Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 5.
- Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
- 6.
- Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
- 7.
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.(6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3 Zuständige Stellen(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4- 1.
- ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
- 2.
- ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."
- 8.
- Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt, das Wort „elektronisch" gestrichen und nach dem Wort „ermöglicht," das Wort „elektronisch" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sind" durch das Wort „können" und das Wort „nachzufordern" durch die Wörter „nachgefordert werden" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe 㤤 4 bis 6" durch die Angabe 㤤 5, 6 und 8" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:„(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden."
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 9.
- Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Behörde" durch das Wort „Stelle" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 einleitender Satzteil wird die Angabe „§ 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Absatz 4" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
bbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- e)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend."
- 10.
- § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt:
„§ 6 Auswahlverfahren(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:- 1.
- Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
- 2.
- einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.
- 1.
- haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
- 2.
- müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
- 3.
- müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen.
§ 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren.(2) Die Summe aller Vorschusszahlungen darf 80 Prozent des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten.(3) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass im Vorfeld der Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten- 1.
- eine angemessene Sicherheit geleistet wird und
- 2.
- die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.
(4) Ein Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe von mindestens diesem Vorschuss zugunsten des Trägers der jeweils zuständigen Stelle gestellt hat.
§ 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten(1) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig sind Kosten- 1.
- für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
- 2.
- für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
- 3.
- für nicht klassifizierte Rebsorten.
(2) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind ausschließlich die der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt.(4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen- 1.
- auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
- 2.
- nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
- 3.
- nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
- 4.
- auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
- 5.
- mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.
(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig." - 11.
- Der bisherige § 7 wird § 9 und in seinem Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt.
- 12.
- Der bisherige § 8 wird § 10 und in seinem Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt.
- 13.
- Der bisherige § 9 wird § 11.
- 14.
- Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, können die zuständigen Stellen abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße- 1.
- in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
- 2.
- in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
- 15.
- Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen."
- 16.
- Der bisherige § 11 wird § 14 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Unterstützung" durch das Wort „Förderung" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen."
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Die Unterstützung für eine Maßnahme kann" durch die Wörter „Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme" ersetzt.
- 17.
- Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst:
„§ 15 Änderungen von Maßnahmen(1) Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten mitzuteilen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die genehmigte Maßnahme führen.(2) Eine Änderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen nicht auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken. Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist.(3) Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird. Für von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten Beträge zulässig." - 18.
- Die Unterabschnitte 2 und 3 werden aufgehoben.
- 19.
- In § 16 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen." ersetzt.
- 20.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Maßnahme, für deren Förderung die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist, hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „für Landwirtschaft und Ernährung" eingefügt.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 haben sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über Anträge und Förderbescheide zu unterrichten."
- 21.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Allgemeines". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vorschriften des nationalen GAP-Strategieplanes" durch die Wörter „Unions- und nationalen Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen" ersetzt.
- 22.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Unionsrecht, dem nationalen Recht und dem nationalen GAP-Strategieplan" durch die Wörter „Unions- und dem nationalen Recht" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen." ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen von Inaugenscheinnahmen absehen, insbesondere wenn
- 1.
- das Vorhaben Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle ist,
- 2.
- die zuständige Stelle das Vorhaben als kleine Investition betrachtet, wobei das förderfähige Investitionsvolumen des Vorhabens nicht mehr als 50.000 Euro betragen darf,
- 3.
- nach Ansicht der zuständigen Stelle die Gefahr gering ist, dass die Bedingungen für die Gewährung der Förderung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde, oder
- 4.
- die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen, insbesondere datierten Fotos, datierten Drohnenüberwachungsberichten oder Videokonferenzen mit dem oder der Begünstigten gesichert festgestellt werden kann.
- 23.
- In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt.
- 24.
- In § 22 Absatz 2 wird das Wort „Diese" gestrichen.
- 25.
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen."
- 26.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen."
- 27.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen". - b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „und nach" gestrichen.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:„(4) Die Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen."
- f)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 28.
- § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen."
- 29.
- § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben."
- 30.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Kürzung von Förderbeträgen". - b)
- Die Wörter „wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid" werden durch die Wörter „sind die beantragten förderfähigen Ausgaben" und das Wort „gekürzt" wird durch die Wörter „zu kürzen" ersetzt.
- 31.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Unterstützung wird" durch die Wörter „Förderung ist" und das Wort „berechnet" durch die Wörter „zu berechnen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 und Nummer 3 wird jeweils das Wort „Unterstützung" durch das Wort „Förderung" ersetzt.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Das Wort „Unterstützung" wird durch das Wort „Förderung" ersetzt.
- bbb)
- Die Wörter „das Doppelte der festgestellten Differenz" werden durch die Wörter „die festgestellte Differenz" ersetzt.
- 32.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „lehnt einen Antrag auf Förderung ab oder hebt den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise auf, soweit" durch die Wörter „hat einen Antrag auf Förderung abzulehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben, sofern" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Duldungs-, Mitteilung- oder Mitwirkungspflichten" durch die Wörter „Auflagen oder Verpflichtungen" ersetzt.
- 33.
- In § 32 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „wird verzichtet" durch die Wörter „ist zu verzichten" ersetzt.
- 34.
- In § 34 Absatz 1 werden die Wörter „, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen," gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Oktober 2024.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
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