Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 2 Begünstigte



(1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 kann beantragt werden von

1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(2) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann beantragt werden von

1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

2.
Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder

3.
Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann beantragt werden von

1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

2.
Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

3.
Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

4.
Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

5.
Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

6.
Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder

7.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

(5) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.

(6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 2 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Förderbeträgen". l) In der Angabe zu § 30 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.  ... 6. Die Überschrift des Unterabschnittes 1 wird gestrichen. 7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „§ 2 ... des Unterabschnittes 1 wird gestrichen. 7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „§ 2 Begünstigte (1) Die Förderung ... 7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „ § 2 Begünstigte (1) Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ... 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 2 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt, das Wort „elektronisch" ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.  ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 einleitender Satzteil wird die Angabe „ § 2 Absatz 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.  ... wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. ... Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe a wird die Angabe „ § 2 Absatz 4" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.  ... 1 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. bbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „ § 2 Absatz 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.  ... 11. Der bisherige § 7 wird § 9 und in seinem Absatz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. ... § 8 wird § 10 und in seinem Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 4 oder 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. ... wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer ... zu dokumentieren." 23. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6" ersetzt.  ... und Umstellung von Rebflächen". b) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.  ... 30 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „ § 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.  ...