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§ 4 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 4 Antragsverfahren



(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) 1Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. 2Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.

(3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht.

(4) 1Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. 2Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.

(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 4 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen  ... bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen § 4 Antragsverfahren § 5 Antragsinhalt § 6 Auswahlverfahren ... für Landwirtschaft und Ernährung." 8. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2" ... „nachgefordert werden" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „ §§ 4 bis 6" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 8" ersetzt. d) Absatz 4 ... werden." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 9. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...