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§ 5 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 5 Antragsinhalt



(1) 1Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. 2Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(2) 1Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,

2.
die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,

3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:

1.
eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,

2.
die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,

3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,

4.
die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg

a)
bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder

b)
bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WeinFöGewV Antragsverfahren (vom 25.10.2024)
...  (3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5 , 6 und 8 entspricht. (4) Über die Förderung einer Maßnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen  ... „§ 3 Zuständige Stellen § 4 Antragsverfahren § 5 Antragsinhalt § 6 Auswahlverfahren § 7 Vorschusszahlungen und ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 4 bis 6" durch die Angabe „ §§ 5 , 6 und 8" ersetzt. d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ... e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 9. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...