(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:
- 1.
- Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
- 2.
- einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.
2Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1
- 1.
- haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
- 2.
- müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
- 3.
- müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV ... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen ... Stellen § 4 Antragsverfahren § 5 Antragsinhalt § 6 Auswahlverfahren § 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen ... Absatz 3 wird die Angabe „§§ 4 bis 6" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 8" ersetzt. d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ... einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend." 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „§ 6 ... 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend." 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „§ 6 Auswahlverfahren (1) Die Landesregierungen ... 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „ § 6 Auswahlverfahren (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für ...