§ 6 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 6 Auswahlverfahren


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:

1.
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und

2.
einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.

2Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1

1.
haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,

2.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und

3.
müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024

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Frühere Fassungen von § 6 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WeinFöGewV Antragsverfahren (vom 25.10.2024)
... Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht. (4) Über die Förderung einer Maßnahme nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen  ... Stellen § 4 Antragsverfahren § 5 Antragsinhalt § 6 Auswahlverfahren § 7 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen  ... Absatz 3 wird die Angabe „§§ 4 bis 6" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 8" ersetzt. d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ... einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend." 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „§ 6 ... 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend." 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „§ 6 Auswahlverfahren (1) Die Landesregierungen ... 10. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 bis 8 ersetzt: „ § 6 Auswahlverfahren (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für ...


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