Tools:
Update via:
§ 9 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 9 Förderfähigkeit von Personalkosten
(1) Die Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils unterstützten Maßnahme, einschließlich ihrer Bewertung, entstehen.
(2) Die förderfähigen Personalkosten umfassen sowohl die Kosten für das von der oder dem Begünstigten anlässlich der Maßnahme eigens unter Vertrag genommene Personal als auch die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal der oder des Begünstigten für die Maßnahme aufwendet.
(3) Der Antragsteller hat Nachweise vorzulegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme durchgeführt wurden.
(4) Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung einer Maßnahme durch das ständige Personal der oder des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1.720 Stunden geteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 9 WeinFöGewV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.10.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 WeinFöGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinFöGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen ... § 8 Förderfähigkeit von maßnahmenbezogenen Kosten § 9 Förderfähigkeit von Personalkosten § 10 Förderfähigkeit von ... Investitionskosten förderfähig." 11. Der bisherige § 7 wird § 9 und in seinem Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder 5" durch die ... Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. 13. Der bisherige § 9 wird § 11. 14. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16109/a304436.htm