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§ 11 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 11 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer



(1) Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu entrichten ist.

(2) Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt für eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer der oder des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.





 

Frühere Fassungen von § 11 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen  ... Personalkosten § 10 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten § 11 Förderfähigkeit der Umsatzsteuer § 12 Mindestparzellengröße ... „§ 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5" ersetzt. 13. Der bisherige § 9 wird § 11 . 14. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:  ... ersetzt. 13. Der bisherige § 9 wird § 11. 14. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 ... für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen." 16. Der bisherige § 11 wird § 14 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...