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§ 15 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.11.2023; FNA: 2125-5-7-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 15 Änderungen von Maßnahmen
(1) 1Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten mitzuteilen. 2Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die genehmigte Maßnahme führen.
(2) 1Eine Änderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Stelle. 2Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen nicht auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken. 3Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist.
(3) 1Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird. 2Für von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten Beträge zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein V. v. 18. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 m.W.v. 25. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 15 WeinFöGewV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.10.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 WeinFöGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinFöGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Angabe zu Unterabschnitt 3 wird gestrichen. i) Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Dauer der Förderung ... 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Dauer der Förderung § 15 Änderungen von Maßnahmen". j) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt ... für eine Maßnahme" ersetzt. 17. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst: „§ 15 Änderungen von Maßnahmen ... 17. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst: „ § 15 Änderungen von Maßnahmen (1) Jede Änderung einer genehmigten ...
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