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§ 18 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 18 Mitteilungspflichten



(1) Begünstigte von Förderungen haben der zuständigen Stelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 4 sowie für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.

(2) 1Begünstigte von Förderungen haben der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen in ihren Anträgen übereinstimmen. 2Die Veränderungen sind in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form anzuzeigen.

(3) Innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Maßnahme, für deren Förderung die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist, hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.

(4) 1Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. 2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen.

(5) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 haben sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über Anträge und Förderbescheide zu unterrichten.



 
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Frühere Fassungen von § 18 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen." ersetzt. 20. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...