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§ 20 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 20 Verwaltungskontrollen



(1) Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.

(2) Die zuständigen Stellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.

(3) 1Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unions- und dem nationalen Recht in Einklang stehen. 2Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:

1.
die Förderfähigkeit der oder des Begünstigten,

2.
die Einhaltung der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Maßnahme, für die Fördermittel beantragt werden, soweit diese zu diesem Zeitpunkt überprüfbar sind,

3.
die Förderfähigkeit der Kosten der Maßnahme,

4.
bei der Gewährung der Förderung auf der Grundlage tatsächlich nachgewiesener Ausgaben die Plausibilität der geltend gemachten Kosten anhand geeigneter Bewertungssysteme.

3Die Plausibilisierung der Gesamtkosten der Maßnahme ist vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen.

(4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:

1.
einen Vergleich der ursprünglich beantragten mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme,

2.
die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen der oder des Begünstigten, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen.

(5) Die Verwaltungskontrollen haben das Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unionsregelungen ausgeschlossen werden kann, zu umfassen.

(6) 1Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen von Inaugenscheinnahmen absehen, insbesondere wenn

1.
das Vorhaben Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle ist,

2.
die zuständige Stelle das Vorhaben als kleine Investition betrachtet, wobei das förderfähige Investitionsvolumen des Vorhabens nicht mehr als 50.000 Euro betragen darf,

3.
nach Ansicht der zuständigen Stelle die Gefahr gering ist, dass die Bedingungen für die Gewährung der Förderung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde, oder

4.
die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen, insbesondere datierten Fotos, datierten Drohnenüberwachungsberichten oder Videokonferenzen mit dem oder der Begünstigten gesichert festgestellt werden kann.

3Im Falle des Satzes 2 hat die zuständige Stelle die Gründe für das Absehen zu dokumentieren.





 

Frühere Fassungen von § 20 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... das Wort „Behörden" durch das Wort „Stellen" ersetzt. 22. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ...