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§ 3 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 3 Zuständige Stellen



(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4

1.
ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



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Frühere Fassungen von § 3 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
...  d) Die Angabe zu Unterabschnitt 1 wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zuständige Stellen  ... e) Die Angaben zu den §§ 3 bis 12 werden wie folgt gefasst: „ § 3 Zuständige Stellen § 4 Antragsverfahren § 5 ... 1 wird gestrichen. 7. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: „§ 2 Begünstigte (1) Die Förderung einer ... einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend. § 3 Zuständige Stellen (1) Zuständig für die Förderung von ... die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung." 8. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...